Schulpflegschaft

Über uns

Die Schulpflegschaft ist das Bindeglied zwischen den Eltern und der Schule sowie auch andersrum. Wir sammeln die Meinungen, Anregungen, Ideen und Fragen aller Eltern – entweder direkt oder durch die Klassenpflegschaften und tragen diese dann an geeigneter Stelle vor. Wir informieren alle Eltern über Entscheidungen, Neuigkeiten usw.

Außerdem steht die Schulpflegschaft dem Förderverein bei anfallenden Aufgaben helfend zur Seite. Die Aufgaben der Schulpflegschaft sind:

  • Vertretung der Elterninteressen bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule
  • Beratung über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule
  • Wahl der Elternvertreter für die Schulkonferenz
  • Formulierung von Anträgen an die Schulkonferenz

Die Schulpflegschaft entsendet Vertreter in das höchste Gremium der Schule, die Schulkonferenz. Die Schulkonferenz setzt sich aus Vertretern der Eltern und der Lehrkräfte zusammen. Sie beschäftigt sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und fasst Beschlüsse.

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Auszug aus dem Schulgesetz - Siebter Teil, Zweiter Abschnitt, Mitwirkung in der Schule

§ 72 Schulpflegschaft

(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.

(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Die Eltern können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten.

(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.

(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.


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